SATZUNG
des Gesangvereines 1884 Rodenbach e.V.
vom 13. März 2009
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Pfälzisches Chorverbandes im Deutschen Chorverbandes ist, führt den Namen Gesangverein 1884 Rodenbach mit dem Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in 67688 Rodenbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht, Bahnhofstrasse 24, 67655 Kaiserslautern eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sie soll viel mehr dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen für nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chors unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich oder mündlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Chor oder um das Vereinswesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat.
Die Ernennung erfolgt nach Anerkennung der besonderen Verdienste durch den Vorstand. Anträge hierzu können auch von den Mitgliedern bis 4 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, wobei die Gründe hierzu anzugeben sind.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§6
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder sind gehalten, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag fristgerecht zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§7
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben Antrags-, Beratungs-, Wahl- und Stimmrecht bei allen Mitgliederversammlungen, außer bei Ausschusssitzungen, in denen nur die von der Generalversammlung gewählten Vertreter anwesend sind. Alle die Vereinsführung betreffenden Angelegenheiten können von den Mitgliedern über die Vorstandschaft behandelt werden. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn die Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht eingehalten werden.
Mitgliedsrechte sind auf andere Personen nicht übertragbar.
Mitglieder, die längere Zeit im In- oder Ausland gegen geringes Entgelt als Sozialhelfer tätig sind oder zur Ableistung der Wehrpflicht bzw. Zivildienst einberufen sind, können auf Antrag vom der Beitragspflicht befreit werden. Ihre Rechte und Pflichten bleiben hierdurch unbeschadet.
§8
Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. Etwaige Gewinne aus der Vereinstätigkeit oder dem Vereinsvermögen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Vereinsauflösung dürfen sie außer etwaiger Sacheinlagen nichts aus dem Vereinsvermögen erhalten.
§9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung ,
b) der Vorstand.
§10
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies beantragen. Die beantragte Mitgliederversammlung ist innerhalb von 8 Wochen durchzuführen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung kann fristgerecht durch die örtliche Presse erfolgen, Auswärtige Mitglieder werden postalisch eingeladen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig . Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, sowie Satzungsänderungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung u. Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von 3 Rechnungsprüfern auf die Dauer von 3 Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und der Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3, § 4 u. § 5 der Satzung;
i) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet ob schriftlich oder per Handzeichen gewählt wird.
§11
Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer und Pressewart,
d) dem Hauptkassierer,
e) dem Chorleiter und Jugendchorleiter,
f) den Beisitzern (je 30 Mitglieder 1 Beisitzer).
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der erste Vorsitzende,
b) der zweite Vorsitzende,
c) der Schriftführer,
d) der Hauptkassierer.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch die Vorstandschaft berufen wird. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden u. Schriftführer zu unterzeichnen.
Alle Protokoll- und Kassenbücher sind bei Vorstandswechselordnungsgemäß zu übergeben und aufzubewahren. Sie dürfen nie vernichtet werden.
§12
Arbeitsgebiet des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen die Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder- und Generalversammlung und die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich.
Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Der erste Vorsitzende ist ebenso für alle Kassengeschäfte zeichnungsberechtigt. Er ist außerdem berechtigt über eine Ausgabe bis 150,00 € ohne vorherige Genehmigung des Ausschusses zu verfügen. Der Verein stellt dem 1. Vorsitzenden eine Pauschalen Spesenbetrag von 100,00 € zur Verfügung. Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfalle mit gleichen Rechten und Pflichten.
Der Hauptkassierer besorgt mit Unterzeichnungsberechtigung alle Kassengeschäfte des Vereins und führt Belege und Quittungen in übersichtlicher Weise. Zur Generalversammlung hat er die Jahresrechnung zur Einsichtnahme vorzulegen, welche zuvor durch mind. 2 von der Generalversammlung gewählte Rechnungsprüfer geprüft sein muss. Die Belege und Quittungen hat der Hauptkassierer dem Vorstand zu jeder Zeit auf Verlangen vorzulegen.
§13
Chorleiter
Der Chorleiter des Vereins wird von den aktiven Mitgliedern gewählt. Die Anstellung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch die zu zahlende Vergütung vereinbart.
Der Chorleiter ist für die gesangliche Arbeit im Verein verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und für das chorische Auftreten in der Öffentlichkeit, jedoch im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden und je 1 Sänger oder Sängerin aus jeder Stimme, die vom Vorstand bestimmt wird.
Der Chorleiter ist berechtigt auch ein anderes Amt im Vorstand oder Ausschuss zu übernehmen, sofern er Mitglied im Verein ist und von der Mitgliederversammlung in das jeweilige Amt gewählt wird. Amt und Chorleiterschaft (gegen Vergütung) werden hier getrennt.
§ 14
Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Mitgliederversammlung bekannt, in der Einzelheiten des Versammlungsablaufes bestimmt werden. Die Geschäftsordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§15
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von drei Viertelteilen der erschienenen Mitgliedern beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes nur für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke, nach Möglichkeit zur Förderung der Chormusik zu verwenden.
§17
Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§18
Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist von der Mitgliederversammlung vom 13. März 2009 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07. März 2003 außer Kraft.
Rodenbach, den 13. März 2009
Michael Fischer Edwin Schwehm-Herter
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
